PV-Anlage in der Steuererklärung – gibt es Geld zurück?
Wer in eine Photovoltaikanlage oder ein Balkonkraftwerk mit Speicher investiert, senkt nicht nur dauerhaft seine Stromkosten, sondern kann in vielen Fällen auch steuerlich profitieren. Doch wann lohnt sich das wirklich – und was muss man eigentlich beim Finanzamt angeben? Die Regeln haben sich in den letzten Jahren mehrfach geändert. Seit 2023 gibt es sogar neue Befreiungen, die für viele Anlagenbetreiber sehr interessant sind. Damit Sie wissen, was auf Sie zukommt und was Sie in der Steuererklärung beachten müssen, finden Sie hier eine klare Übersicht zu allen steuerlich relevanten Punkten.
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Was kann man bei einer PV-Anlage oder einem Balkonkraftwerk steuerlich absetzen?
Wenn Sie eine Solaranlage auf dem Dach installieren oder ein Balkonkraftwerk betreiben, stehen Ihnen mehrere steuerliche Wege offen – je nachdem, wie groß Ihre Anlage ist und ob Sie Strom ins Netz einspeisen. Bei größeren Anlagen über 30 kWp auf Wohngebäuden konnten früher z. B. Anschaffungskosten über Jahre abgeschrieben werden – heute greift hier vielfach die Steuerbefreiung. Kleinere Anlagen – vor allem Balkonkraftwerke – galten lange als sogenannte „Liebhaberei“ und fielen deshalb meist aus dem steuerlichen Raster.
Seit Januar 2023 ist das einfacher: Anlagen unter 30 kWp sind auf selbstgenutzten Wohngebäuden in der Regel komplett einkommensteuerbefreit. Die Voraussetzung ist, dass Sie überwiegend selbst erzeugten Strom verbrauchen und nicht gewerblich handeln. Das gilt auch für kleine Balkonkraftwerke. In der Praxis bedeutet das: Kein zusätzlicher Papierkram – aber auch keine Möglichkeit mehr, etwas „abzusetzen“!
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Wie gebe ich meine Photovoltaikanlage in die Steuererklärung ein?
Falls Ihre Anlage noch nicht unter die neue Steuerbefreiung fällt oder Sie die Umsatzsteuer freiwillig nutzen, müssen Sie diese in der Steuererklärung angeben. Dafür gibt es die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) sowie bei der Umsatzsteuer die Umsatzsteuererklärung. Wichtig ist: Die Steuerformulare richten sich immer nach Ihrer persönlichen Konstellation. Betreiben Sie die Anlage rein privat, fällt diese meist aus der Einkommensteuerpflicht – betreiben Sie sie mit Gewinnerzielungsabsicht, greifen andere Regeln.
Für kleinere Balkonkraftwerke, die keine Gewinne erzielen und deren erzeugter Strom ausschließlich selbst genutzt wird, entfällt die Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung seit dem 1. Januar 2023 vollständig. Wenn Sie sich hingegen bewusst für die Regelbesteuerung entscheiden, z. B. um die Vorsteuer beim Kauf geltend zu machen, müssen Sie die Photovoltaikanlage wie ein kleines Gewerbe behandeln – inklusive Einnahmen, Ausgaben, AfA (Abschreibung) und Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Ein Steuerberater hilft Ihnen hier zuverlässig weiter. Meistens lohnt sich das bei kleinen Anlagen aber nicht.
Andere Steuererleichterungen: die aktuelle Mehrwertsteuerbefreiung
Besonders attraktiv ist die neue Mehrwertsteuerbefreiung, die seit 1. Januar 2023 gilt: Für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp und dazugehörige Speicher, Wechselrichter und Montagematerialien entfällt die Umsatzsteuer komplett. Das heißt: Wenn Sie heute eine Anlage kaufen, zahlen Sie im besten Fall exakt den Netto-Betrag. Diese Regelung betrifft sowohl klassische Dachanlagen als auch kleine Systeme wie Balkonkraftwerke mit Speicher.
Voraussetzung ist, dass die Anlage privat genutzt wird und auf einem Wohngebäude oder dessen Nebengebäude installiert wird – also etwa auch auf dem Carport oder Balkon. Die Befreiung gilt auch für Erweiterungen und Reparaturen, wenn sie funktional zur Anlage gehören.
Sind Einnahmen aus meiner Photovoltaikanlage steuerpflichtig?
Ob Einnahmen aus Ihrer Anlage steuerpflichtig sind, hängt davon ab, wie groß sie ist, wie viel Strom eingespeist wird und ob Sie überhaupt eine Vergütung erhalten. Für die meisten privaten Haushalte mit Anlagen unter 30 kWp gilt seit 2023, dass sie nicht steuerpflichtig sind. Auch wenn Sie eine Einspeisevergütung nach EEG erhalten, bleiben diese Einkünfte steuerfrei – sofern es sich nicht um ein gewerbliches Modell mit Gewinnabsicht handelt.
Betreiben Sie dagegen eine größere Anlage oder haben Sie sich bewusst für eine Regelbesteuerung entschieden, um z. B. beim Kauf die Vorsteuer zu ziehen, gelten andere Regeln. Dann müssen Sie Ihre Einnahmen versteuern – können aber auch laufende Kosten, Abschreibungen und Reparaturen gegenrechnen. Der Aufwand lohnt sich aber nur, wenn die Beträge entsprechend hoch sind.
Wann muss ich eine PV-Anlage beim Finanzamt melden?
Die Pflicht zur Meldung ergibt sich aus dem Steuerrecht und dem Energierecht. Grundsätzlich muss jede neue Photovoltaikanlage beim Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden – unabhängig von Größe und Ertrag. Steuerlich muss eine Meldung nur dann erfolgen, wenn Sie Gewinne erzielen oder Umsatzsteuer geltend machen wollen. Bei rein privat genutzten Anlagen mit Steuerbefreiung entfällt die Meldung beim Finanzamt.
Wenn Sie dennoch auf Nummer sicher gehen wollen, empfiehlt sich ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt, in dem Sie mitteilen, dass die Anlage unter die aktuelle Steuerbefreiung fällt. So vermeiden Sie Rückfragen. Wer auf eine Allroundlösung wie den EcoFlow STREAM setzt – also ein kompaktes Balkonkraftwerk mit Speicher – muss sich ebenfalls nicht steuerlich registrieren, sofern keine Einspeisung oder Regelbesteuerung erfolgt. Der Speicher macht diesbezüglich keinen Unterschied.
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FAQS
Kann man eine PV-Anlage ganz ohne das Finanzamt betreiben?
Ja – solange Ihre Anlage unter 30 kWp liegt und Sie keinen Strom ins Netz verkaufen oder Umsatzsteuer geltend machen, sind Sie, wie oben beschrieben, vollständig von steuerlichen Pflichten befreit. Das betrifft mittlerweile die überwältigende Mehrheit privater Anlagen in Deutschland. Auch Balkonkraftwerke mit Speicher fallen unter diese Regel.
Kann ich als Privatperson eine PV-Anlage abschreiben?
Das ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Anlage steuerlich erfasst ist – etwa durch Einspeisung mit Vergütung oder optierte Regelbesteuerung. Dann können Sie die Kosten über 20 Jahre hinweg abschreiben, entweder linear oder degressiv. Wer allerdings ausschließlich selbst erzeugten Strom nutzt, hat keinen steuerpflichtigen Gewinn – und somit auch keine Möglichkeit zur Abschreibung. Für private Balkonkraftwerke ergibt sich daraus kein Vorteil. Für größere Dachanlagen lohnt sich die Abschreibung hingegen oft – auch, wenn sie nur teilweise einspeisen.
Wie meldet man eine PV-Anlage beim Finanzamt an?
Wenn eine Anmeldung nötig ist – etwa wegen der Umsatzsteueroption oder Einspeisung – genügt ein formloses Schreiben oder die Eintragung im ELSTER-Portal. Sie geben dort den voraussichtlichen Gewinn, die Art der Tätigkeit (z. B. Photovoltaikanlage) und Ihre persönlichen Daten an. Danach erhalten Sie eine Steuernummer für die PV-Anlage. Wichtig ist, dass Sie vor der Inbetriebnahme Bescheid geben – denn rückwirkende Meldungen sind aufwändig. Wer sich unsicher ist, sollte einen Steuerberater hinzuziehen.
Warum gibt es Steuervorteile für PV-Anlagen?
Die steuerlichen Erleichterungen für Photovoltaik und Balkonkraftwerke sollen einen Anreiz für mehr private Investitionen schaffen. Ziel ist es, die Energiewende dezentral und bürgernah voranzutreiben. Gleichzeitig sorgt die Steuervereinfachung für Entlastung bei Behörden und Eigentümern. Gerade bei kleinen Anlagen wie einem Balkonkraftwerk wäre der bürokratische Aufwand sonst unverhältnismäßig hoch. Die Steuervorteile unterstützen also nicht nur die Umwelt, sondern machen den Einstieg auch wirtschaftlich deutlich attraktiver.