Musterschreiben: Entnahme der PV-Anlage ins Privatvermögen
Wer eine Solaranlage – egal, ob privat oder zu unternehmerischen Zwecken – besitzt, dem wird schnell klar: Mit der Montage der Anlage ist es nicht getan. Die Anschaffung einer Solaranlage bringt allerlei bürokratisches Beiwerk mit sich, so muss z. B. auch in Bezug auf die steuerliche Gestaltung einiges überlegt werden.
Wenn Ihre PV-Anlage in Ihr Unternehmensvermögen fällt, Sie aber eigentlich einen großen Teil des Stroms privat nutzen möchten, ist es sinnvoll, die PV-Anlage ins Privatvermögen zu entnehmen. Wann das Sinn ergibt, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie Sie eine solche Entnahme ganz einfach organisieren, erfahren Sie in den folgenden Absätzen. Außerdem geben wir Ihnen ein praktisches Musterschreiben an die Hand.
Was ist die Entnahme einer PV-Anlage ins Privatvermögen?
Ist eine PV-Anlage einem Unternehmensvermögen zugeordnet und wird in ein Privatvermögen überführt, spricht man von einer Entnahme der PV-Anlage ins Privatvermögen. Dies hat Konsequenzen in finanzieller Hinsicht, z. B., da der verbrauchte Strom nicht mehr als unentgeltliche Wertabgabe gilt und deshalb keine Umsatzsteuer mehr dafür abgeführt werden muss. Der administrative Aufwand kann so deutlich reduziert werden.
Wie läuft die Entnahme einer PV-Anlage ins Privatvermögen ab?
Bei der Entnahme haben Sie ein Wahlrecht und müssen sich gegenüber Ihrem Finanzamt erklären. Dafür sind bestimmte Fristen einzuhalten; die Erklärung kann dann im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung, der Umsatzsteuerjahreserklärung oder auch separat erfolgen. Es ist also eine schriftliche Meldung an das Finanzamt nötig.
Hier fangen die Probleme für viele an – denn was genau gehört in die Meldung an das Finanzamt? Welche Punkte müssen mitgeteilt werden, damit die Entnahme rechtssicher erklärt wird. Damit Ihnen hier keine Fehler passieren, haben wir im Folgenden ein Musterschreiben für Sie aufgesetzt.
Musterschreiben für die Entnahme einer PV-Anlage ins Privatvermögen
Ihr Name |
Häufig ist die Meldung auch über Elster möglich, einige Finanzämter bieten hierfür auch eigene Formulare an.
Voraussetzungen für die Entnahme einer PV-Anlage ins Privatvermögen
Nicht in jedem Fall kann eine PV-Anlage einfach so ins Privatvermögen überführt werden. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Der Strom aus der PV-Anlage muss überwiegend privat genutzt werden. Das ist der Fall, wenn mindestens 90 % des Stroms für private Zwecke verwendet werden. Der Strom kann z. B. im Haushalt, aber auch beim Laden eines Elektrofahrzeugs zum Einsatz kommen.
Weniger als 10 % des Stroms dürfen zu unternehmerischen Zwecken genutzt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ausgeschlossen.
Die Entnahme muss dem Finanzamt ordentlich mitgeteilt werden.
Auch der Netzbetreiber bzw. der Energieversorger müssen über die Entnahme der PV-Anlage ins Privatvermögen informiert werden.
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Anlage zusätzlich zu den Solarpanels auch über eine Solarbatterie verfügt.
Dann ist die Entnahme einer PV-Anlage ins Privatvermögen sinnvoll – Vor- und Nachteile
Keine Umsatzsteuer abzuführen und die PV-Anlage ins Privatvermögen zu entnehmen, klingt erst einmal attraktiv. Dennoch sollten alle Seiten betrachtet werden – denn es gibt auch Punkte, über die man vor der Entnahme durchaus gründlich nachdenken sollte. Die folgende Tabelle kann Ihnen bei der Entscheidungsfindung helfen:
Vorteile der Entnahme | Nachteile der Entnahme |
Wegfall der Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch | Fortbestehende Umsatzsteuerpflicht auf Einspeisevergütung |
Reduzierter administrativer Aufwand | Keine Vorsteuerberichtigung erforderlich |
Vereinfachte steuerliche Handhabung | Bindung an die Regelbesteuerung |
Entnahme von Balkonkraftwerken – ist das möglich?
Können eigentlich nur große Anlagen ins Privatvermögen übernommen werden? Das ist tatsächlich nicht so. Auch kleinere Anlagen wie Balkonkraftwerke können ins Privatvermögen übernommen werden. In der Praxis ist das allerdings eher nicht von Relevanz, da Balkonkraftwerke typischerweise von Anfang an privat genutzt werden, da sich eine unternehmerische Nutzung nicht lohnt. Auch der administrative Aufwand ist hier bereits von Anfang an deutlich geringer.